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Wissenswertes zur Pressluftflasche
   

Kennzeichnungspflicht
von Tauchflaschen

Es gilt die ÖNORM 7377: Flaschen für Tauchzwecke ohne (geeignetem äußeren und inneren) Korrosionsschutz sind mit den Buchstaben ,,TG'' zu kennzeichnen.

Ebenso ÖNORM EN 1089-3: Nationaler Anhang NA (normativ) Lfd.Nr. 7 (Luft für Inhalation); Farbcodierung im Schulterbereich Schwarz und Weiß oder Weiß-Schwarz (abhängig von der Körperfarbe der Flasche).

Prüfungsintervalle

Alle 10 Jahre ab Herstellungsdatum eine Wasserdruckprüfung.
Alle 40 Monate eine Innenbesichtigung.

Es ist strengstens untersagt, Flaschen, die entweder der Kennzeichnungspflicht oder den Prüfungsintervallen widersprechen über die Club-Füllanlage zu befüllen!!! Dies gilt sowohl für die Aussen- als auch für die Innenfüllanlage.

Transport im PKW
Eine Tauchflasche gilt im Sinne des ADR (Accord europeen relatif au transport international des marchandises dangereuses pur route = Europäische Vereinbarung über den Transport gefährlicher Güter) als Gefahrgut.

Die korrekte Bezeichnung nach ADR 2003: UN1002 LUFT (DRUCKLUFT) VERDICHTET 2.2








Eine Kennzeichnung des Fahrzeuges ist für Privatpersonen jedoch nicht notwendig.
Trotzdem muss darauf geachtet werden, dass die Flasche im PKW ausreichend gesichert und mit gültigem TÜV versehen ist.

Tauchclubs und -schulen fallen nicht unter die Regelung für Privatpersonen. Hier gilt aber die Freigrenze je Beförderungseinheit (Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR) von 1000 Liter Gesamt-Flaschenvolumen an Luft, Nitrox, Sauerstoff und Argon. Ein entsprechendes Beförderungspapier ist notwendig.

   
Alle Angaben sind nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr.
Stand: 03.03.2008