| Kennzeichnungspflicht
von Tauchflaschen |
Es gilt die ÖNORM
7377: Flaschen für Tauchzwecke ohne (geeignetem äußeren
und inneren) Korrosionsschutz sind mit den Buchstaben ,,TG'' zu
kennzeichnen.
Ebenso ÖNORM EN 1089-3: Nationaler Anhang NA (normativ) Lfd.Nr.
7 (Luft für Inhalation); Farbcodierung im Schulterbereich Schwarz
und Weiß oder Weiß-Schwarz (abhängig von der Körperfarbe
der Flasche).
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| Prüfungsintervalle |
Alle 10 Jahre ab Herstellungsdatum
eine Wasserdruckprüfung.
Alle 40 Monate eine Innenbesichtigung.
Es ist strengstens untersagt, Flaschen, die entweder der
Kennzeichnungspflicht oder den Prüfungsintervallen widersprechen
über die Club-Füllanlage zu befüllen!!! Dies gilt
sowohl für die Aussen- als auch für die Innenfüllanlage.
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| Transport im PKW |
Eine Tauchflasche
gilt im Sinne des ADR (Accord europeen relatif au transport international
des marchandises dangereuses pur route = Europäische Vereinbarung
über den Transport gefährlicher Güter) als Gefahrgut.
Die korrekte Bezeichnung nach ADR 2003: UN1002 LUFT (DRUCKLUFT)
VERDICHTET 2.2
Eine Kennzeichnung des Fahrzeuges ist für Privatpersonen
jedoch nicht notwendig.
Trotzdem muss darauf geachtet werden, dass die Flasche im PKW
ausreichend gesichert und mit gültigem TÜV versehen
ist.
Tauchclubs und -schulen fallen nicht unter die Regelung für
Privatpersonen. Hier gilt aber die Freigrenze je Beförderungseinheit
(Unterabschnitt 1.1.3.6 des ADR) von 1000 Liter Gesamt-Flaschenvolumen
an Luft, Nitrox, Sauerstoff und Argon. Ein entsprechendes Beförderungspapier
ist notwendig.
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Alle Angaben sind nach
bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr.
Stand: 03.03.2008 |